Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
mit besonderen Bedingungen Abwicklung Edelmetallkonto und Auswahlgeschäfte der Firma
mit besonderen Bedingungen Abwicklung Edelmetallkonto und Auswahlgeschäfte der Firma
Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH
Güterbahnhofstraße 3-7
63450 Hanau
Stand: September 2023
Güterbahnhofstraße 3-7
63450 Hanau
Stand: September 2023
I. Geltungsbereich
1. Anwendung auf Verbraucher und Unternehmer
Die Teile I., VII. und VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber
Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, sofern in den jeweiligen Abschnitten nichts
Abweichendes geregelt ist. Die Teile II. bis IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern. Die
Teile V. und VI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für
Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Für alle Geschäftsbeziehungen der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH mit Sitz in Hanau,
eingetragen im Handelsregister Hanau unter HRB 95593, Geschäftsanschrift: Güterbahnhofstr.
3 - 7, 63450 Hanau mit Kunden gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten für die
gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Lieferungen und
Leistungen durch uns, aber auch für Lieferungen und Leistungen des Kunden an uns.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
II. Allgemeine Bestimmungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn
wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.
1. Aufrechnung und Zurückbehaltung
1.1 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen, schriftlich von uns anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
1.2 Sofern zwischen uns und dem Kunden eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht, sind wir
im Falle einer aufgrund einer Insolvenz des Kunden erfolgten Anfechtung berechtigt, mit unserem
wiederaufgelebten Anspruch gegen Ansprüche des Kunden aufzurechnen.
2. Schadensersatz
2.1 Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir diese Schäden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn wir fahrlässig eine wesentliche
Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben. Im Übrigen ist eine Haftung
ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.2 Bei der fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
haften wir nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dasselbe gilt für
Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei nicht vorsätzlichen Vertragspflichtverletzungen ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
2.3 Soweit unsere Schadensersatzhaftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen
oder beschränkt ist, so gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die
Begrenzungen gemäß Ziff. 2.1 und 2.2 gelten auch, soweit der Kunde anstelle von
Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
2.4 Wir haften nicht für Schäden Dritter. Soweit im Einzelfall eine Haftung unsererseits gegenüber
Dritten bestehen sollte, gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
entsprechend.
2.5 Der Kunde hat uns etwaige Schäden, für die wir haften, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.6 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden
Regelungen unberührt.
3. Metallkonten und Lieferung
3.1 Sofern dies im Einzelfall nicht durch individualvertragliche Regelung abweichend mit dem
Kunden vereinbart ist, führen wir im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen und Nichtedelmetallen für
Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen.
3.2 Metallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf,
Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen Zu- und Abgängen nach Art
(insbesondere inklusive Reinheit des Metalls sowie seiner Form und Stückelung) und Menge
(jeweils sofern in dieser Weise konkretisiert, s. auch Ziff. II.3.3) entsprechend den Vorgaben des
BMF-Schreibens vom 17. Januar 2022, III C 2 - S 7100/19/10002 :002, 2022/0031043, für
Lieferungen gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feinmetall) in
Gramm.
3.3 (1) Beim Kauf von Metall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden
entsprechende Gutschrift. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
3.3. (2) Die Gutschrift begründet entweder (i) einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der im
Sinne von Ziff. 3.2 gutgeschriebenen Menge Metall. Das ist dann der Fall, wenn eine
Konkretisierung (insb. hinsichtlich des Ortes, der Form, der Stückelung, der Reinheit) des Metalls
stattgefunden hat oder bereits bei Abschluss des Grundgeschäfts beabsichtigt ist, eine derartige
Konkretisierung noch vorzunehmen. Hierunter fällt insbesondere Metallhandel, der in einem
nachvollziehbaren Zusammenhang mit einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder
Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) steht, Hierunter fallen insbesondere auch
sämtliche Ankaufsachverhalte nach Aufarbeitung von Scheidgut sowie Käufe von Metall auf
Konto zum Ausgleich für Halbzeugverkäufe. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen
Menge Metall ist in diesem Fall die jeweilige Geschäftsanschrift der Hanauer Schmuckhalbzeug
GmbH.
3.3 (3) Eine Gutschrift kann stattdessen (ii) auch ohne Konkretisierung des Metalls erfolgen. Das
ist dann der Fall, wenn kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem
Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft
(Recyclingdienstleistung) besteht (z.B. Vertrag über eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto zum
anschließenden Transfer der Gutschrift an Dritte ohne nachvollziehbaren Zusammenhang
zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt).
3.3 (4) Die Lieferung von Metallen kann auch in Form von metallhaltigen Produkten erfolgen oder
durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Metalle verwendet werden, z.B.
Galvanik. Der entsprechende Anteil an Metallen in den Produkten wird dem Konto des Kunden
belastet. Jegliche Verfügung des Kunden über das aufgrund des Kaufvertrages gutgeschriebene
Metall setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat.
3.4 Auch soweit der Kunde uns Lieferungen zur Verfügung stellt, die Edelmetalle enthalten,
insbesondere in Form von Scheidgut zum Recycling, erfolgt die Abwicklung der Edelmetalle über
Metallkonten im Sinne dieser Ziffern 3.2 sowie 3.3. Wir sind mit Eingang der Lieferung zum
Weiterverkauf berechtigt.
3.5 Der Kunde kann Lieferung von Metallen von uns stets nur verlangen, soweit das Metallkonto
entsprechendes Guthaben aufweist und uns keine Gegenforderungen zustehen.
3.6 Metallkonten dürfen nur dann einen negativen Bestand ausweisen, wenn der Kunde vor
Gutschrift des Metalls eine 90%ige Auszahlung anfordert. Nach Auszahlung kann der Kunde das
eingelieferte Metall nicht mehr zurückfordern.
3.7 Guthaben auf Metallkonten werden nicht verzinst. Wir behalten uns vor offene
Gewichtskontenforderungen zu verzinsen
3.8 Buchungen auf Metallkonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus
sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir durch einfache Buchung
stornieren.
3.9 Sämtliche Vorgänge auf Metallkonten werden im Sinne eines Staffelkontokorrents laufend mit
tilgender Wirkung verrechnet. Über jede einzelne Buchung auf Metallkonten erhält der Kunde
(auch mit jeder Gutschrift und jeder Rechnung) einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung
und den aktuellen Saldo ausweist (nachfolgend „Beleg“ genannt).
3.10 In regelmäßigen Abständen, in der Regel zum Jahresende, übersenden wir dem Kunden
eine Saldenbestätigung (nachfolgend „Saldenbestätigung“ genannt), welche die Salden auf den
Metallkonten und für Informationszwecke eine entsprechende Umrechnung in eine Geldforderung
ausweist; ein Anspruch auf Auszahlung der Geldforderung wird hierdurch nicht begründet.
Gleiches gilt für die Information nach Ziff. 3.9 über die Salden auf jedem übersandten Beleg
(nachfolgend ebenfalls „Saldenbestätigung“ genannt). Der Kunde verpflichtet sich, die jeweilige
Saldenbestätigung zu prüfen. Die jeweilige Saldenbestätigung wird verbindlich, wenn der Kunde
ihr zustimmt oder wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in
Textform widerspricht.
3.11 Hat der Kunde ein Guthaben auf einem Metallkonto, sind wir berechtigt, dieses Guthaben
nach Umrechnung in Euro mit einer uns zustehenden Geldforderung gegen den Kunden zu
verrechnen. Alle Umrechnungen von Salden auf Metallkonten erfolgen zu dem jeweils zum
Zeitpunkt der Verrechnung bei uns gültigen Tageskurs für An- und Verkauf. Die Verrechnung
bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in
welchem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
3.12 (1) Die Führung der Gewichtskonten ist kostenfrei.
3.12 (2) Wir sind berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn
wir zum Zwecke der Ausführung seines Auftrags oder in seinem mutmaßlichen Interesse tätig
werden, und die wir nach den Umständen für erforderlich halten durften. Die Gesellschaft behält
sich vor für Transferaufträge Gebühren zu berechnen.
3.13 Die Metallkonten werden als nicht zugeordnete Metallkonten geführt. Metallbestände
werden von uns nur dann physisch und einem bestimmten Kunden zuordenbar getrennt gelagert,
wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen ist der Kunde Mitinhaber an
dem für uns bei einem Drittunternehmer geführten Metallkonto, im Verhältnis der auf seinem
Konto verbuchten Gewichtsmenge eines (im Falle vom Ziff. 3.3 (2) konkretisierten Metalls) zum
Gesamtbestand der übrigen Kontoinhaber (einschließlich unserer Eigenbestände).
4. Pfandrecht
4.1 Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der
Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen
sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns
(zum Beispiel aus Guthaben auf Metallkonto).
4.2 Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten,
auch gesetzlichen Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung.
4.3 Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten
Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der
Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und
einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht bedient.
5. Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
6.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Hanau.
6.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über
seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres
Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ferner ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der
Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ausschließlich wir sind zudem berechtigt, den
Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
6.3 Das Vertragsverhältnis sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
(CISG) ist ausgeschlossen.
7. Code of Conduct
7.1 Wir sind Mitglied des Responsible Jewellery Council. Der Kunde verpflichtet sich zur
Einhaltung des durch den RJC-CoC herausgegebenen Verhaltenskodex in seiner jeweils
aktuellen Fassung (nachfolgend „RJC-CoC“ genannt; www.responsiblejewellery.com), unter
anderem zur Achtung der Menschenrechte, Einhaltung des Verbots von Gewalt und Belästigung
am Arbeitsplatz sowie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit.
7.2 Zur Aufarbeitung, Bearbeitung und Weiterverarbeitung nehmen wir grundsätzlich nur
„konfliktfreies Material“ gemäß der Responsible Minerals Initiative (RMI; siehe auch
www.responsiblemineralsinitiative.org) und des RJC-CoC an. Dies betrifft alle goldhaltigen
Materialien. Weiter erkennt der Kunde unsere „Politik zur Lieferkette von Gold, Silber und PGM“
und den „Code of Conduct“ der Fachvereinigung Edelmetalle e.V. als vertraglich bindend an.
III. Versand von Ware
Für Versand von Ware durch uns gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen.
1. Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
bindendes Angebot bezeichnet sind.
1.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch zusammen
mit der Rechnung erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der
Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der
Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Hat der Kunde bei der Anlieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in Euro zu
zahlen, ist vorrangig ein vereinbarter Preis (fixierter Preis) maßgeblich. Im Falle des Fehlens
einer Vereinbarung eines bestimmten Preises ist für die Berechnung des Edelmetalls unser
jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültiger Tageskurs für Verkäufe maßgeblich.
2.2 Ist bei der Anlieferung von Produkten mit dem Kunden vereinbart, dass die Abrechnung über
Metallkonto erfolgt, erfolgt die Abwicklung gemäß II. 3.3 dieser AGB.
2.3 Bei allen Edelmetallprodukten hat der Kunde die Kosten für die Bearbeitung (Facon) zu
bezahlen. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Im Falle des
Fehlens einer vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen
Preisliste gültig. Bei der Lieferung von Granulat können die Kosten für die Bearbeitung (Facon)
i.d.R. entfallen. Sollten für die Lieferung von Granulat / Schwamm Kosten entstehen, werden
diese entsprechend weiter berechnet.
2.4 Die von uns angegebenen Preise sind allesamt Nettoangaben und verstehen sich zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten.
2.5 Die in Rechnung gestellten Faconkosten sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu begleichen,
soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Wechsel und Kreditkarten werden nicht
akzeptiert. Die in Rechnung gestellten Edelmetalle sind sofort fällig.
2.6 Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum bei uns ein,
so gerät der Kunde ohne weitere Willenserklärung unsererseits in Verzug.
3. Edelmetallanlieferung
Wir können die Fertigung und die Anlieferung bestellter Waren von der vorherigen Anlieferung
der hierfür benötigten Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Die Anlieferung
des Edelmetalls durch den Kunden erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
4. Anlieferung und Gefahrübergang
Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht
auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt, spätestens mit Übergabe an den
Kunden. Soweit nach Vereinbarung der Transport durch uns erfolgen soll, schließen wir eine
Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen
Wunsch und Kosten des Kunden ab.
5. Sachmängel
5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel,
Unvollständigkeit und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften schriftlich uns gegenüber
anzuzeigen. Nach Ablauf der Rügefrist ist die Geltendmachung entsprechender Mängel,
Unvollständigkeit und des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ausgeschlossen. Verdeckte
Mängel hat uns der Kunde spätestens innerhalb von drei Tagen (Samstage, Sonntage sowie
Feiertage am Sitz der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH zählen nicht hierzu) nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist diesbezüglich die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt.
5.2 Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so fallen ihm die dadurch
entstandenen Mehrkosten zur Last, sofern er dies zu vertreten hat.
5.3 Sofern ein Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde oder ein Dritter zu vertreten hat, ist
unsere Mängelhaftung ausgeschlossen.
5.4 Unsere Gewährleistungspflicht ist zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Bei
mangelhafter Leistung hat der uns der Kunde Gelegenheit zu mindestens zweimaliger
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir können nach unserer Wahl den
Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder zurücktreten. Klarstellend wird darauf
hingewiesen, dass für mögliche Schadensersatzansprüche ergänzend Ziff. II.2 gilt. Bei nur
unerheblichen Abweichungen der Leistung von der geschuldeten Beschaffenheit bestehen keine
Rücktritts- und Schadensersatzansprüche.
6. Verjährung
6.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachmängeln beträgt ein Jahr
ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen
Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
6.2 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages, die nicht § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern wir nicht den Mangel arglistig verschwiegen haben.
6.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• Schäden aus der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
• sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
• Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus Beschaffenheitsgarantie.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (nachfolgend jeweils
„Liefergegenstand“ genannt) vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger
Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen. Zu den Forderungen gehören auch Scheckund Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang
mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt
erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
7.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware
aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Wir sind berechtigt, Vorbehaltsware in
den Räumlichkeiten des Kunden sicherzustellen, der Kunde gewährt dabei entsprechenden
Zugang.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
dem Dritten eingezogen werden können.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über
den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen.
Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben
werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der
Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im
Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl.
USt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die
abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im
Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund
sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern
bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die
Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
7.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir
gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungs-Betrages zum
Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
7.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden
verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen,
vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines
Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als
Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden
Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden
Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden
bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem
Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer
Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
7.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer
ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit
als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu
treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.
IV. Ankauf und Recycling
Für den Ankauf von Ware und für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) gelten ergänzend
die nachfolgenden Bestimmungen.
1. Beschaffenheit anzuliefernden Umarbeitungsmaterials
1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige,
ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder
störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des
anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von
derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das
Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter
Anweisungen verpackt sein.
1.2 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder
schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.
1.3 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
1.3 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
2. Anlieferung/ Gefahrübergang anzuliefernden Umarbeitungsmaterials
Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur
Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden eine
Abholung des Umarbeitungsmaterials durch uns vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns
bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über. Soweit nach Vereinbarung der
Transport durch uns erfolgen soll, schließen wir eine Transportversicherung gegen
Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden
ab.
3. Abrechnung anzuliefernden Umarbeitungsmaterials
Das Umarbeitungsmaterial wird von uns homogenisiert oder natural geschieden
(Naturalscheidung). Durch Probeentnahme ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle
mit modernsten Analyseverfahren. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine
Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der
Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf
Werktagen, nach Zugang der Abrechnung schriftlich oder in Textform widerspricht. Die Hanauer
Schmuckhalbzeug GmbH ist berechtigt, das Raffinationsmaterial unmittelbar nach der Analyse
der Verarbeitung zuzuführen und/oder zu verkaufen. Für etwaige Beanstandungen der Analyse
wird Probematerial für die Dauer von zwei Wochen nach Abrechnung aufbewahrt. Dies gilt nicht
für Naturalscheidungen, in diesem Fall findet keine Aufbewahrung statt.
4. Abwicklung über Metallkonto
Die auf der Grundlage der Abrechnung nach vorstehender Ziff. V.3 ermittelten Gewichte und
Gehalte an Edelmetallen werden den Metallkonten des Kunden gutgeschrieben. Je nach
Vereinbarung hat der Kunde einen Anspruch auf Lieferung entsprechender Mengen an
Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die
Edelmetalle.
5. Vergütung / Verrechnung
Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind
berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling und alle sonstigen uns zustehende
Forderungen mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw.
Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
6. Ankauf
6.1 Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden
ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis
für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst durch Recycling gewonnen
wird.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften Edelmetalle
vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte Edelmetall nicht
vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder
die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern oder, sofern von uns ein Kaufpreis an den
Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden
Menge an Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender
Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schaden kann
insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete
Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend
machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach
Durchführung des Recyclings herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Edelmetallgehalt nicht mit
dem Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recycling als gekaufte
Menge festgelegt haben.
V. Gewährleistung und Haftung im Rahmen der Dienstleistung Gießen
Die vom Dienstleister gefertigten und ausgelieferten Gussteile sind Rohprodukte, die Nacharbeit
durch den Kunden voraussetzen (Entfernen der Gusshäute, Behebung kleinerer Unebenheiten
etc.). Verlangt der Kunde den Guss direkt nach seinem Wachsmodell, so wird grundsätzlich die
kostenpflichtige Herstellung einer Silikonform vorgeschlagen. Besteht der Kunde gleichwohl auf
den Guss direkt von seinem Wachsmodell (z.B. Spritzwachs, Fellwachs, Fräs- oder Plotwachs),
so ist jegliche Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen.
Werden Steine mit gegossen, ist die Haftung ausgeschlossen, wenn beim Gleßen die Steine
gesprungen sind und nicht mehr verwendet werden können. Das Steinrisiko trägt in jedem Falle
der Kunde.
Sollten die Leistungen des Dienstleisters mangelhaft sein, so ist der Dienstleister unter
Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden zur Nachbesserung berechtigt.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Mängel muss der Kunde dem Dienstleister unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer
Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen.
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind sowohl gegen den Dienstleister
als auch seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, was vom Kunden zu beweisen ist.
Beim Herstellen der Formen wird keine Haftung für Beeinträchtigung der Modelle und der noch
eventuell mitverarbeiteten Edelsteine übernommen. Ist ein Modell druck- oder
temperaturempfindlich ist nur eine Silikonform möglich. Dies gilt insbesondere für hohle Modelle.
Wird dies vom Kunden nicht vermerkt, ist eine Haftung bei Beschädigung durch
Gummiabformung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Verlust eines Modells beschränkt sich
auf den Materialwert des Modells, höchstens aber auf 150 EUR je Modell.
VI. Bestimmungen für Verbraucher
Für Verträge mit Verbrauchern gelten die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen:
1. Schadensersatz
Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir diese Schäden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben. Der Ausschluss der Haftung gilt nicht bei
einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in diesen Fällen
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Hanau.
3. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen
Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises.
4. Verwahrung bei Edelmetallhandel
4.1 Sofern dies im Einzelfall nicht durch individualvertragliche Regelung abweichend mit dem
Kunden vereinbart ist, führen wir im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen und Nichtedelmetallen für
Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen.
4.2 Metallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf (unter
anderem über unseren Online-Shop), Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen
Zu- und Abgängen nach Art (insbesondere inklusive Reinheit des Metalls sowie seiner Form und
Stückelung) und Menge entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2022,
III C 2 - S 7100/19/10002 :002, 2022/0031043, für Lieferungen gebucht werden. Die Buchungen
erfolgen nach Gewichtsmengen (Feinmetall) in Gramm.
4.3 (1) Beim Kauf von Metall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden
entsprechende Gutschrift. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen Menge Metall ist
die Geschäftsanschrift der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH. Beim Kauf von Metall durch den
Kunden sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
4.3. (2) Die Gutschrift begründet entweder (i) einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der im
Sinne von Ziff. 4.2 gutgeschriebenen Menge Metall. Das ist dann der Fall, wenn eine
Konkretisierung (insb. hinsichtlich des Ortes, der Form, der Stückelung, der Reinheit) des Metalls
stattgefunden hat oder bereits bei Abschluss des Grundgeschäfts beabsichtigt ist, eine derartige
Konkretisierung noch vorzunehmen. Hierunter fällt insbesondere Metallhandel, der in einem
nachvollziehbaren Zusammenhang mit einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder
Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) steht, Hierunter fallen insbesondere auch
sämtliche Ankaufsachverhalte nach Aufarbeitung von Scheidgut sowie Käufe von Metall auf
Konto zum Ausgleich für Halbzeugverkäufe. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen
Menge Metall ist in diesem Fall die Geschäftsanschrift der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH.
4.3 (3) Eine Gutschrift kann stattdessen (ii) auch ohne Konkretisierung des Metalls erfolgen. Das
ist dann der Fall, wenn kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem
Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft
(Recyclingdienstleistung) besteht (z.B. Vertrag über eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto zum
anschließenden Transfer der Gutschrift an Dritte ohne nachvollziehbaren Zusammenhang
zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt).
4.4 Metallbestände werden von uns nur dann nicht lediglich im Sinne des Ziff. 4.2 konkretisiert,
sondern darüber physisch und einem bestimmten Kunden zuordenbar getrennt gelagert, wenn
dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Im Fall der getrennten Verwahrung ist der
Kunde Eigentümer des physischen Metallbestandes. Im Übrigen ist der Kunde Mitinhaber an dem
für uns bei einem Drittunternehmer geführten Metallkonto, im Verhältnis der auf seinem Konto
verbuchten Gewichtsmenge eines im Sinne vom Ziff. 4.2 (konkretisierten) Metalls zum
Gesamtbestand der übrigen Kontoinhaber (einschließlich unserer Eigenbestände).
5. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus
der Vertragsbeziehung mit unseren Kunden einvernehmlich zu regeln. Wir sind jedoch nicht
bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren (der Verbraucherschlichtungsstellen)
teilzunehmen.
6. Gewährleistung
Wir haften für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
§§ 434 ff. BGB.
VII. Bestimmungen für Geschäfte mit Verbrauchern in unseren Geschäftsräumen
Für Vertragsschlüsse in unseren Geschäftsräumen mit Verbrauchern gelten ergänzend die
nachstehenden Bestimmungen:
1. Preise
Preise und Kosten richten sich in erster Linie nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
Mangels vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen, in
unseren Geschäftsräumen aushängenden Preisliste gültig. Die von uns angegebenen Preise
stellen den Gesamtpreis dar, verstehen sich also inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Etwaige Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet.
2. Abwicklung
Der Zahlungsverkehr mit Kunden wird nicht über Metallkonten abgewickelt, sondern
ausschließlich durch Banküberweisung. Dies gilt nicht, sofern mit dem Kunden eine physische
Verwahrung vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, uns die ggf. nach dem
Geldwäschegesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu geben. Wir sind
mit Eingang der Anlieferung zum Weiterverkauf berechtigt.
3. Beschaffenheit
Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige,
ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder
störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des von ihm
abzugebenden Materials zu informieren.
4. Recycling
Das Umarbeitungsmaterial wird von uns homogenisiert oder natural geschieden
(Naturalscheidung). Durch Probeentnahme ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle
mit modernsten Analyseverfahren. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine
Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der
Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der
Abrechnung schriftlich oder in Textform widerspricht, sofern wir den Kunden bei Beginn der Frist
auf die Rechtsfolge seines fehlenden Widerspruchs hingewiesen haben. Wir sind berechtigt, das
Raffinationsmaterial unmittelbar nach der Analyse der Verarbeitung zuzuführen. Für etwaige
Beanstandungen der Analyse wird Probematerial für die Dauer von 2 Wochen nach Abrechnung
aufbewahrt. Dies gilt nicht für Naturalscheidungen, in diesem Fall findet keine Aufbewahrung
statt.
VIII. Vertragsschlüsse über unseren Online-Shop
Für über unseren Online-Shop geschlossene Verträge gelten sowohl für Verbraucher als auch für
Unternehmer ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
1. Zustandekommen des Vertrages
1.1 Unsere Warenpräsentation im Online-Shop stellt noch kein verbindliches Verkaufsangebot
dar. Der Kunde gibt ein Angebot zum jeweiligen Vertragsschluss ab, indem er nach vollständigem
Ausfüllen der Bestellseite den Bestell-Button „Zahlungspflichtig bestellen“ anklickt (nachfolgend
„Bestellung“ genannt). Zuvor kann der Kunde seine für die Abgabe des Vertragsangebots
vorgesehene Bestellung über den Button „Warenkorb“ jederzeit einsehen und ändern sowie
Angaben zu den Zahlungs- und Versandmodalitäten nochmals prüfen und ändern. Da die Preise
der Waren Kursschwankungen unterliegen und auch nur bestimmte Warenkontingente
vorhanden sind, bleibt der Inhalt des Warenkorbs nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen.
Der Antrag kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den
Button „AGB und Datenschutzerklärung akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen anerkennt und
dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
1.2 Ist der Kunde Unternehmer, hat er dies im Rahmen seiner Bestellung kenntlich zu machen,
also insbesondere bei den Kundendaten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
1.3 Der Kunde bleibt drei Tage (Samstage, Sonntage sowie Feiertage am Sitz der Hanauer
Schmuckhalbzeug GmbH zählen nicht hierzu) lang an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag
kommt rechtsverbindlich zustande, wenn wir die Bestellung innerhalb dieser Frist annehmen.
1.4 Nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde unverzüglich per E-Mail eine Bestätigung
über den Eingang der Bestellung. Nach interner Prüfung zur Ausführbarkeit des Auftrages erhält
der Kunde eine weitere E-Mail mit der Auftragsbestätigung bzw. Mitteilung über Ablehnung des
Auftrags. Mit dem Versand der Ware erhält der Kunde eine dritte E-Mail, welche die Rechnung
beinhaltet. Im Falle der Annahme kommt der Vertrag nach Maßgabe dieser AGB verbindlich
zustande. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Vorkasse) zuzulassen.
1.5 Edelmetalle unterliegen starken Preisschwankungen. Ein Festhalten am Vertrag bei
Zahlungsverzug des Kunden ist uns nicht zuzumuten. Ist der Kunde daher drei Bankarbeitstage
nach Versand der Rechnung im Zahlungsverzug und ist auch eine Mahnung mit angemessener
Fristsetzung erfolglos, so haben wir das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und haben
Anspruch auf Verzugszins sowie Schadensersatz. Unser Schadensersatzanspruch besteht
mindestens in der ggf. für die Ware auf dem Finanzmarkt zwischenzeitlich eingetretenen
Preisänderung (Kursverfall).
2.Identitätsfeststellung
Der Kunde ist verpflichtet, uns die ggf. nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Auskünfte
vollständig und wahrheitsgemäß zu geben. Wie haben jederzeit das Recht, über ein von uns
vorgeschlagenes Identifizierungsverfahren, z.B. Postident, die Identität des Kunden zweifelsfrei
feststellen zu lassen. Verweigert sich der Kunde der Identitätsfeststellung oder konnte die
Identität nicht festgestellt werden, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, etwaige
Verkaufs- oder Ankaufsorder werden storniert. Die Kosten des Rücktritts sind in diesem Fall vom
Kunden zu tragen.
3. Widerrufsrecht
3.1 Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts ein gesetzliches
Widerrufsrecht, über das wir unsere Kunden nach Maßgabe des gesetzlichen Musters im Anhang
informieren. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Ziff.
3.2. und Ziff. 3.3. geregelt.
3.2 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht das Verbraucher-Widerrufsrecht aus § 312g BGB
nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung
eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Die Bestellung
von nicht vorgefertigten, auf die individuellen Bedürfnisse angepassten Schmuckstücken ist
daher nicht widerrufbar.
3.3 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB besteht das Verbraucher-Widerrufsrecht aus § 312g BGB
nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen
unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können. Dazu gehört der Handel mit Edelmetallen wie Gold. Die Bestellung von
Edelmetallen wie z. B. Gold ist daher nicht widerrufbar.
4. Kaufpreis und Zahlung
4.1 Die Edelmetallpreise im Rahmen des Edelmetallhandels werden tagesaktuell auf unserer
Online-Plattform ausgewiesen und auf Grundlage der Kurse an den global bedeutenden
Edelmetallhandelsplätzen, zuzüglich einer Handelsspanne für Kleinsortenlieferungszuschläge,
Bearbeitungs-, Verwaltungs-, Versicherungs- und Transportkosten, berechnet.
4.2 Als Kaufpreis gilt der Preis (auch im Rahmen des Edelmetallhandels), der im Zeitpunkt der
Bestellung auf unserer Online-Plattform ausgewiesen ist.
4.3 Insbesondere zur Erhöhung der Transparenz ist der Gesamtpreis bei der Darstellung
aufgegliedert. Der Gesamtpreis der von uns angegebenen Preise ist klar erkennbar
hervorgehoben und stellt den durch Verbraucher zu zahlenden Preis (zzgl. etwaiger
Versandkosten) dar. Daneben ist der Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
Etwaige Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Gegenüber
Unternehmern wird die Umsatzsteuer lediglich berechnet, wenn dies gesetzlich erforderlich ist.
4.4 Die Zahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten erfolgt nach Maßgabe der im OnlineShop unter der Rubrik „Zahlungsarten“ genannten Auswahlmöglichkeiten. Bei Zahlung per
Vorkasse oder bei Kauf auf Rechnung (sofern die jeweiligen Zahlungsarten zur Verfügung
stehen) geben wir die Bankverbindung mit Übersendung der Rechnung per E-Mail bekannt. Der
Rechnungsbetrag ist sofort bei Vertragsabschluss 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum und
auf das angegebene Konto zu überweisen, und zwar durch endgültige und vorbehaltlose
Gutschrift auf unser Konto. Der Kunde stimmt ausdrücklich dem elektronischen Versand der
Rechnung zu. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
ein, so gerät der Kunde ohne weitere Willensbildung in Verzug. Bei Unternehmern stellen wir
gemäß der jeweiligen Rechtslage im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nur
den Nettobetrag nebst etwaigen Versandkosten in Rechnung.
4.5 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine bereits erfolgte Zahlung aus von
uns nicht zu vertretenden Gründen rückgängig gemacht wird (Chargeback) oder tatsächliche
Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Zahlung (z. B. Überweisungsbetrug) vorliegen. Weitere
Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten.
5. Lieferung
5.1 Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und
sind vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
5.2 Der Versand der Ware erfolgt per Versanddienstleister. Wir tragen das Versandrisiko, wenn
der Kunde Verbraucher ist.
5.3 Der Kunde hat im Falle eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu
tragen.
6. Vorrang
6.1 Soweit die Bestimmungen dieses Abschnitts VI. von den Bestimmungen der übrigen
Abschnitte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die Bestimmungen
dieses Abschnitts VI. vor.
6.2 Im Übrigen gelten im Verhältnis zu Unternehmern insbesondere ergänzend die
Bestimmungen des Teils III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IX. Schlussbestimmungen
1. Schriftformerfordernis
Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen bedürfen der Schriftform als
Wirksamkeitsvoraussetzung, es sei denn es wird eine ausdrückliche Individualabsprache
getroffen. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel, insbesondere für einen Verzicht auf
das Schriftformerfordernis.
2. Änderungsvorbehalt
Wir sind berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen
des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen
erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren
Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde.
Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich
vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Zudem
können Veränderungen vorgenommen werden, um nach Vertragsschluss entstandene
Regelungslücken, wie bei Änderungen der Rechtsprechung, zu schließen. Wir werden den
Kunden ausdrücklich auf die Änderung hinweisen. Der Kunde kann den geänderten AGB
innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprechen. Auf dieses Recht weisen wir den Kunden
ausdrücklich mit jeder Änderung hin. Wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb der Frist
widerspricht, gelten die neuen AGB mit dem Tag des Fristablaufes.
3. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke
herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die
Vertragspartner streben an, die unwirksamen Bestimmungen bzw. die Regelungslücke durch
eine Regelung zu ersetzen bzw. zu schließen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung bzw.
Regelung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst
nahekommt.