Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
mit besonderen Bedingungen Abwicklung Edelmetallkonto und Auswahlgeschäfte der Firma 

Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH
Güterbahnhofstraße 3-7
63450 Hanau

Stand: September 2023 

I. Geltungsbereich 
1. Anwendung auf Verbraucher und Unternehmer 
Die Teile I., VII. und VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, sofern in den jeweiligen Abschnitten nichts Abweichendes geregelt ist. Die Teile II. bis IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern. Die Teile V. und VI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). 
2. Sachlicher Anwendungsbereich 
Für alle Geschäftsbeziehungen der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH mit Sitz in Hanau, eingetragen im Handelsregister Hanau unter HRB 95593, Geschäftsanschrift: Güterbahnhofstr. 3 - 7, 63450 Hanau mit Kunden gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Lieferungen und Leistungen durch uns, aber auch für Lieferungen und Leistungen des Kunden an uns. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. 
II. Allgemeine Bestimmungen 
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten. 
1. Aufrechnung und Zurückbehaltung 
1.1 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen, schriftlich von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
1.2 Sofern zwischen uns und dem Kunden eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht, sind wir im Falle einer aufgrund einer Insolvenz des Kunden erfolgten Anfechtung berechtigt, mit unserem wiederaufgelebten Anspruch gegen Ansprüche des Kunden aufzurechnen. 
2. Schadensersatz 
2.1 Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
2.2 Bei der fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Bei nicht vorsätzlichen Vertragspflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
2.3 Soweit unsere Schadensersatzhaftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Begrenzungen gemäß Ziff. 2.1 und 2.2 gelten auch, soweit der Kunde anstelle von Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
2.4 Wir haften nicht für Schäden Dritter. Soweit im Einzelfall eine Haftung unsererseits gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen entsprechend. 
2.5 Der Kunde hat uns etwaige Schäden, für die wir haften, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 
2.6 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt. 
3. Metallkonten und Lieferung 
3.1 Sofern dies im Einzelfall nicht durch individualvertragliche Regelung abweichend mit dem Kunden vereinbart ist, führen wir im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen und Nichtedelmetallen für Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen. 
3.2 Metallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf, Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen Zu- und Abgängen nach Art (insbesondere inklusive Reinheit des Metalls sowie seiner Form und Stückelung) und Menge (jeweils sofern in dieser Weise konkretisiert, s. auch Ziff. II.3.3) entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2022, III C 2 - S 7100/19/10002 :002, 2022/0031043, für Lieferungen gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feinmetall) in Gramm. 3.3 (1) Beim Kauf von Metall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. 
3.3. (2) Die Gutschrift begründet entweder (i) einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der im Sinne von Ziff. 3.2 gutgeschriebenen Menge Metall. Das ist dann der Fall, wenn eine Konkretisierung (insb. hinsichtlich des Ortes, der Form, der Stückelung, der Reinheit) des Metalls stattgefunden hat oder bereits bei Abschluss des Grundgeschäfts beabsichtigt ist, eine derartige Konkretisierung noch vorzunehmen. Hierunter fällt insbesondere Metallhandel, der in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) steht, Hierunter fallen insbesondere auch sämtliche Ankaufsachverhalte nach Aufarbeitung von Scheidgut sowie Käufe von Metall auf Konto zum Ausgleich für Halbzeugverkäufe. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen Menge Metall ist in diesem Fall die jeweilige Geschäftsanschrift der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH. 
3.3 (3) Eine Gutschrift kann stattdessen (ii) auch ohne Konkretisierung des Metalls erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) besteht (z.B. Vertrag über eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto zum anschließenden Transfer der Gutschrift an Dritte ohne nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt). 
3.3 (4) Die Lieferung von Metallen kann auch in Form von metallhaltigen Produkten erfolgen oder durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen Metalle verwendet werden, z.B. Galvanik. Der entsprechende Anteil an Metallen in den Produkten wird dem Konto des Kunden belastet. Jegliche Verfügung des Kunden über das aufgrund des Kaufvertrages gutgeschriebene Metall setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat. 
3.4 Auch soweit der Kunde uns Lieferungen zur Verfügung stellt, die Edelmetalle enthalten, insbesondere in Form von Scheidgut zum Recycling, erfolgt die Abwicklung der Edelmetalle über Metallkonten im Sinne dieser Ziffern 3.2 sowie 3.3. Wir sind mit Eingang der Lieferung zum Weiterverkauf berechtigt. 
3.5 Der Kunde kann Lieferung von Metallen von uns stets nur verlangen, soweit das Metallkonto entsprechendes Guthaben aufweist und uns keine Gegenforderungen zustehen. 
3.6 Metallkonten dürfen nur dann einen negativen Bestand ausweisen, wenn der Kunde vor Gutschrift des Metalls eine 90%ige Auszahlung anfordert. Nach Auszahlung kann der Kunde das eingelieferte Metall nicht mehr zurückfordern. 
3.7 Guthaben auf Metallkonten werden nicht verzinst. Wir behalten uns vor offene Gewichtskontenforderungen zu verzinsen 
3.8 Buchungen auf Metallkonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir durch einfache Buchung stornieren. 
3.9 Sämtliche Vorgänge auf Metallkonten werden im Sinne eines Staffelkontokorrents laufend mit tilgender Wirkung verrechnet. Über jede einzelne Buchung auf Metallkonten erhält der Kunde (auch mit jeder Gutschrift und jeder Rechnung) einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist (nachfolgend „Beleg“ genannt). 
3.10 In regelmäßigen Abständen, in der Regel zum Jahresende, übersenden wir dem Kunden eine Saldenbestätigung (nachfolgend „Saldenbestätigung“ genannt), welche die Salden auf den Metallkonten und für Informationszwecke eine entsprechende Umrechnung in eine Geldforderung ausweist; ein Anspruch auf Auszahlung der Geldforderung wird hierdurch nicht begründet. Gleiches gilt für die Information nach Ziff. 3.9 über die Salden auf jedem übersandten Beleg (nachfolgend ebenfalls „Saldenbestätigung“ genannt). Der Kunde verpflichtet sich, die jeweilige Saldenbestätigung zu prüfen. Die jeweilige Saldenbestätigung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform widerspricht. 
3.11 Hat der Kunde ein Guthaben auf einem Metallkonto, sind wir berechtigt, dieses Guthaben nach Umrechnung in Euro mit einer uns zustehenden Geldforderung gegen den Kunden zu verrechnen. Alle Umrechnungen von Salden auf Metallkonten erfolgen zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Verrechnung bei uns gültigen Tageskurs für An- und Verkauf. Die Verrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. 
3.12 (1) Die Führung der Gewichtskonten ist kostenfrei. 
3.12 (2) Wir sind berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn wir zum Zwecke der Ausführung seines Auftrags oder in seinem mutmaßlichen Interesse tätig werden, und die wir nach den Umständen für erforderlich halten durften. Die Gesellschaft behält sich vor für Transferaufträge Gebühren zu berechnen. 
3.13 Die Metallkonten werden als nicht zugeordnete Metallkonten geführt. Metallbestände werden von uns nur dann physisch und einem bestimmten Kunden zuordenbar getrennt gelagert, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen ist der Kunde Mitinhaber an dem für uns bei einem Drittunternehmer geführten Metallkonto, im Verhältnis der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines (im Falle vom Ziff. 3.3 (2) konkretisierten Metalls) zum Gesamtbestand der übrigen Kontoinhaber (einschließlich unserer Eigenbestände). 
4. Pfandrecht 
4.1 Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns (zum Beispiel aus Guthaben auf Metallkonto). 
4.2 Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. 
4.3 Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht bedient.

5. Freigabe von Sicherheiten Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 
6.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Hanau. 
6.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ferner ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ausschließlich wir sind zudem berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 
6.3 Das Vertragsverhältnis sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 
7. Code of Conduct 
7.1 Wir sind Mitglied des Responsible Jewellery Council. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des durch den RJC-CoC herausgegebenen Verhaltenskodex in seiner jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend „RJC-CoC“ genannt; www.responsiblejewellery.com), unter anderem zur Achtung der Menschenrechte, Einhaltung des Verbots von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit. 
7.2 Zur Aufarbeitung, Bearbeitung und Weiterverarbeitung nehmen wir grundsätzlich nur „konfliktfreies Material“ gemäß der Responsible Minerals Initiative (RMI; siehe auch www.responsiblemineralsinitiative.org) und des RJC-CoC an. Dies betrifft alle goldhaltigen Materialien. Weiter erkennt der Kunde unsere „Politik zur Lieferkette von Gold, Silber und PGM“ und den „Code of Conduct“ der Fachvereinigung Edelmetalle e.V. als vertraglich bindend an. 
III. Versand von Ware 
Für Versand von Ware durch uns gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen. 1. Vertragsschluss 1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. 
1.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch zusammen mit der Rechnung erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande. 
2. Preise und Zahlungsbedingungen 
2.1 Hat der Kunde bei der Anlieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in Euro zu zahlen, ist vorrangig ein vereinbarter Preis (fixierter Preis) maßgeblich. Im Falle des Fehlens einer Vereinbarung eines bestimmten Preises ist für die Berechnung des Edelmetalls unser jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültiger Tageskurs für Verkäufe maßgeblich. 
2.2 Ist bei der Anlieferung von Produkten mit dem Kunden vereinbart, dass die Abrechnung über Metallkonto erfolgt, erfolgt die Abwicklung gemäß II. 3.3 dieser AGB. 
2.3 Bei allen Edelmetallprodukten hat der Kunde die Kosten für die Bearbeitung (Facon) zu bezahlen. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Im Falle des Fehlens einer vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste gültig. Bei der Lieferung von Granulat können die Kosten für die Bearbeitung (Facon) i.d.R. entfallen. Sollten für die Lieferung von Granulat / Schwamm Kosten entstehen, werden diese entsprechend weiter berechnet. 
2.4 Die von uns angegebenen Preise sind allesamt Nettoangaben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten. 
2.5 Die in Rechnung gestellten Faconkosten sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu begleichen, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Wechsel und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die in Rechnung gestellten Edelmetalle sind sofort fällig. 
2.6 Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum bei uns ein, so gerät der Kunde ohne weitere Willenserklärung unsererseits in Verzug. 
3. Edelmetallanlieferung Wir können die Fertigung und die Anlieferung bestellter Waren von der vorherigen Anlieferung der hierfür benötigten Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Die Anlieferung des Edelmetalls durch den Kunden erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. 
4. Anlieferung und Gefahrübergang 
Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt, spätestens mit Übergabe an den Kunden. Soweit nach Vereinbarung der Transport durch uns erfolgen soll, schließen wir eine Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab. 
5. Sachmängel 
5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel, Unvollständigkeit und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf der Rügefrist ist die Geltendmachung entsprechender Mängel, Unvollständigkeit und des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ausgeschlossen. Verdeckte Mängel hat uns der Kunde spätestens innerhalb von drei Tagen (Samstage, Sonntage sowie Feiertage am Sitz der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH zählen nicht hierzu) nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist diesbezüglich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt. 
5.2 Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so fallen ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Last, sofern er dies zu vertreten hat. 
5.3 Sofern ein Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde oder ein Dritter zu vertreten hat, ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen. 
5.4 Unsere Gewährleistungspflicht ist zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Bei mangelhafter Leistung hat der uns der Kunde Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder zurücktreten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass für mögliche Schadensersatzansprüche ergänzend Ziff. II.2 gilt. Bei nur unerheblichen Abweichungen der Leistung von der geschuldeten Beschaffenheit bestehen keine Rücktritts- und Schadensersatzansprüche. 
6. Verjährung 
6.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. 
6.2 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern wir nicht den Mangel arglistig verschwiegen haben. 
6.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt: • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit • Schäden aus der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht • sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen • Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus Beschaffenheitsgarantie. 
7. Eigentumsvorbehalt 
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (nachfolgend jeweils „Liefergegenstand“ genannt) vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen. Zu den Forderungen gehören auch Scheckund Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. 
7.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Wir sind berechtigt, Vorbehaltsware in den Räumlichkeiten des Kunden sicherzustellen, der Kunde gewährt dabei entsprechenden Zugang. 
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. 
7.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. 
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. USt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden. 
7.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungs-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand. 
7.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. 
Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst. 
7.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind. 
IV. Ankauf und Recycling 
Für den Ankauf von Ware und für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 
1. Beschaffenheit anzuliefernden Umarbeitungsmaterials 
1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein. 
1.2 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.
1.3 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. 
2. Anlieferung/ Gefahrübergang anzuliefernden Umarbeitungsmaterials 
Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden eine Abholung des Umarbeitungsmaterials durch uns vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über. Soweit nach Vereinbarung der Transport durch uns erfolgen soll, schließen wir eine Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden ab. 
3. Abrechnung anzuliefernden Umarbeitungsmaterials 
Das Umarbeitungsmaterial wird von uns homogenisiert oder natural geschieden (Naturalscheidung). Durch Probeentnahme ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle mit modernsten Analyseverfahren. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen, nach Zugang der Abrechnung schriftlich oder in Textform widerspricht. Die Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH ist berechtigt, das Raffinationsmaterial unmittelbar nach der Analyse der Verarbeitung zuzuführen und/oder zu verkaufen. Für etwaige Beanstandungen der Analyse wird Probematerial für die Dauer von zwei Wochen nach Abrechnung aufbewahrt. Dies gilt nicht für Naturalscheidungen, in diesem Fall findet keine Aufbewahrung statt. 
4. Abwicklung über Metallkonto 
Die auf der Grundlage der Abrechnung nach vorstehender Ziff. V.3 ermittelten Gewichte und Gehalte an Edelmetallen werden den Metallkonten des Kunden gutgeschrieben. Je nach Vereinbarung hat der Kunde einen Anspruch auf Lieferung entsprechender Mengen an Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Edelmetalle. 
5. Vergütung / Verrechnung 
Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling und alle sonstigen uns zustehende Forderungen mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. 
6. Ankauf 
6.1 Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst durch Recycling gewonnen wird. 
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften Edelmetalle vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte Edelmetall nicht vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern oder, sofern von uns ein Kaufpreis an den Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schaden kann insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung des Recyclings herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Edelmetallgehalt nicht mit dem Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recycling als gekaufte Menge festgelegt haben. 
V. Gewährleistung und Haftung im Rahmen der Dienstleistung Gießen 
Die vom Dienstleister gefertigten und ausgelieferten Gussteile sind Rohprodukte, die Nacharbeit durch den Kunden voraussetzen (Entfernen der Gusshäute, Behebung kleinerer Unebenheiten etc.). Verlangt der Kunde den Guss direkt nach seinem Wachsmodell, so wird grundsätzlich die kostenpflichtige Herstellung einer Silikonform vorgeschlagen. Besteht der Kunde gleichwohl auf den Guss direkt von seinem Wachsmodell (z.B. Spritzwachs, Fellwachs, Fräs- oder Plotwachs), so ist jegliche Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen. 
Werden Steine mit gegossen, ist die Haftung ausgeschlossen, wenn beim Gleßen die Steine gesprungen sind und nicht mehr verwendet werden können. Das Steinrisiko trägt in jedem Falle der Kunde. 
Sollten die Leistungen des Dienstleisters mangelhaft sein, so ist der Dienstleister unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 
Mängel muss der Kunde dem Dienstleister unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. 
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind sowohl gegen den Dienstleister als auch seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, was vom Kunden zu beweisen ist. 
Beim Herstellen der Formen wird keine Haftung für Beeinträchtigung der Modelle und der noch eventuell mitverarbeiteten Edelsteine übernommen. Ist ein Modell druck- oder temperaturempfindlich ist nur eine Silikonform möglich. Dies gilt insbesondere für hohle Modelle. Wird dies vom Kunden nicht vermerkt, ist eine Haftung bei Beschädigung durch Gummiabformung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Verlust eines Modells beschränkt sich auf den Materialwert des Modells, höchstens aber auf 150 EUR je Modell. 
VI. Bestimmungen für Verbraucher Für Verträge mit Verbrauchern gelten die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen: 
1. Schadensersatz 
Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn wir diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben. Der Ausschluss der Haftung gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
2. Erfüllungsort 
Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Hanau. 
3. Eigentumsvorbehalt 
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises. 
4. Verwahrung bei Edelmetallhandel 
4.1 Sofern dies im Einzelfall nicht durch individualvertragliche Regelung abweichend mit dem Kunden vereinbart ist, führen wir im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen und Nichtedelmetallen für Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen. 
4.2 Metallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf (unter anderem über unseren Online-Shop), Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen Zu- und Abgängen nach Art (insbesondere inklusive Reinheit des Metalls sowie seiner Form und Stückelung) und Menge entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17. Januar 2022, III C 2 - S 7100/19/10002 :002, 2022/0031043, für Lieferungen gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feinmetall) in Gramm. 
4.3 (1) Beim Kauf von Metall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen Menge Metall ist die Geschäftsanschrift der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH. Beim Kauf von Metall durch den Kunden sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. 
4.3. (2) Die Gutschrift begründet entweder (i) einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der im Sinne von Ziff. 4.2 gutgeschriebenen Menge Metall. Das ist dann der Fall, wenn eine Konkretisierung (insb. hinsichtlich des Ortes, der Form, der Stückelung, der Reinheit) des Metalls stattgefunden hat oder bereits bei Abschluss des Grundgeschäfts beabsichtigt ist, eine derartige Konkretisierung noch vorzunehmen. Hierunter fällt insbesondere Metallhandel, der in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) steht, Hierunter fallen insbesondere auch sämtliche Ankaufsachverhalte nach Aufarbeitung von Scheidgut sowie Käufe von Metall auf Konto zum Ausgleich für Halbzeugverkäufe. Ort der physischen Übergabe der gutgeschriebenen Menge Metall ist in diesem Fall die Geschäftsanschrift der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH. 
4.3 (3) Eine Gutschrift kann stattdessen (ii) auch ohne Konkretisierung des Metalls erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt- (z.B. Halbzeug) oder Dienstleistungsgeschäft (Recyclingdienstleistung) besteht (z.B. Vertrag über eine Gutschrift auf dem Gewichtskonto zum anschließenden Transfer der Gutschrift an Dritte ohne nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Edelmetallhandelsgeschäft und einem Produkt). 
4.4 Metallbestände werden von uns nur dann nicht lediglich im Sinne des Ziff. 4.2 konkretisiert, sondern darüber physisch und einem bestimmten Kunden zuordenbar getrennt gelagert, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Im Fall der getrennten Verwahrung ist der Kunde Eigentümer des physischen Metallbestandes. Im Übrigen ist der Kunde Mitinhaber an dem für uns bei einem Drittunternehmer geführten Metallkonto, im Verhältnis der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines im Sinne vom Ziff. 4.2 (konkretisierten) Metalls zum Gesamtbestand der übrigen Kontoinhaber (einschließlich unserer Eigenbestände). 
5. Streitbeilegung 
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus der Vertragsbeziehung mit unseren Kunden einvernehmlich zu regeln. Wir sind jedoch nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren (der Verbraucherschlichtungsstellen) teilzunehmen. 
6. Gewährleistung 
Wir haften für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. 
VII. Bestimmungen für Geschäfte mit Verbrauchern in unseren Geschäftsräumen Für Vertragsschlüsse in unseren Geschäftsräumen mit Verbrauchern gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen: 
1. Preise 
Preise und Kosten richten sich in erster Linie nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Mangels vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen, in unseren Geschäftsräumen aushängenden Preisliste gültig. Die von uns angegebenen Preise stellen den Gesamtpreis dar, verstehen sich also inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet. 
2. Abwicklung 
Der Zahlungsverkehr mit Kunden wird nicht über Metallkonten abgewickelt, sondern ausschließlich durch Banküberweisung. Dies gilt nicht, sofern mit dem Kunden eine physische Verwahrung vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, uns die ggf. nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu geben. Wir sind mit Eingang der Anlieferung zum Weiterverkauf berechtigt. 
3. Beschaffenheit 
Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des von ihm abzugebenden Materials zu informieren. 
4. Recycling 
Das Umarbeitungsmaterial wird von uns homogenisiert oder natural geschieden (Naturalscheidung). Durch Probeentnahme ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle mit modernsten Analyseverfahren. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich oder in Textform widerspricht, sofern wir den Kunden bei Beginn der Frist auf die Rechtsfolge seines fehlenden Widerspruchs hingewiesen haben. Wir sind berechtigt, das Raffinationsmaterial unmittelbar nach der Analyse der Verarbeitung zuzuführen. Für etwaige Beanstandungen der Analyse wird Probematerial für die Dauer von 2 Wochen nach Abrechnung aufbewahrt. Dies gilt nicht für Naturalscheidungen, in diesem Fall findet keine Aufbewahrung statt. 
VIII. Vertragsschlüsse über unseren Online-Shop Für über unseren Online-Shop geschlossene Verträge gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer ergänzend die nachstehenden Bestimmungen: 
1. Zustandekommen des Vertrages 
1.1 Unsere Warenpräsentation im Online-Shop stellt noch kein verbindliches Verkaufsangebot dar. Der Kunde gibt ein Angebot zum jeweiligen Vertragsschluss ab, indem er nach vollständigem Ausfüllen der Bestellseite den Bestell-Button „Zahlungspflichtig bestellen“ anklickt (nachfolgend „Bestellung“ genannt). Zuvor kann der Kunde seine für die Abgabe des Vertragsangebots vorgesehene Bestellung über den Button „Warenkorb“ jederzeit einsehen und ändern sowie Angaben zu den Zahlungs- und Versandmodalitäten nochmals prüfen und ändern. Da die Preise der Waren Kursschwankungen unterliegen und auch nur bestimmte Warenkontingente vorhanden sind, bleibt der Inhalt des Warenkorbs nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen. Der Antrag kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB und Datenschutzerklärung akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen anerkennt und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. 
1.2 Ist der Kunde Unternehmer, hat er dies im Rahmen seiner Bestellung kenntlich zu machen, also insbesondere bei den Kundendaten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. 
1.3 Der Kunde bleibt drei Tage (Samstage, Sonntage sowie Feiertage am Sitz der Hanauer Schmuckhalbzeug GmbH zählen nicht hierzu) lang an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zustande, wenn wir die Bestellung innerhalb dieser Frist annehmen. 
1.4 Nach Absenden der Bestellung erhält der Kunde unverzüglich per E-Mail eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung. Nach interner Prüfung zur Ausführbarkeit des Auftrages erhält der Kunde eine weitere E-Mail mit der Auftragsbestätigung bzw. Mitteilung über Ablehnung des Auftrags. Mit dem Versand der Ware erhält der Kunde eine dritte E-Mail, welche die Rechnung beinhaltet. Im Falle der Annahme kommt der Vertrag nach Maßgabe dieser AGB verbindlich zustande. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Vorkasse) zuzulassen. 
1.5 Edelmetalle unterliegen starken Preisschwankungen. Ein Festhalten am Vertrag bei Zahlungsverzug des Kunden ist uns nicht zuzumuten. Ist der Kunde daher drei Bankarbeitstage nach Versand der Rechnung im Zahlungsverzug und ist auch eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung erfolglos, so haben wir das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und haben Anspruch auf Verzugszins sowie Schadensersatz. Unser Schadensersatzanspruch besteht mindestens in der ggf. für die Ware auf dem Finanzmarkt zwischenzeitlich eingetretenen Preisänderung (Kursverfall). 
2.Identitätsfeststellung Der Kunde ist verpflichtet, uns die ggf. nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu geben. Wie haben jederzeit das Recht, über ein von uns vorgeschlagenes Identifizierungsverfahren, z.B. Postident, die Identität des Kunden zweifelsfrei feststellen zu lassen. Verweigert sich der Kunde der Identitätsfeststellung oder konnte die Identität nicht festgestellt werden, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, etwaige Verkaufs- oder Ankaufsorder werden storniert. Die Kosten des Rücktritts sind in diesem Fall vom Kunden zu tragen. 
3. Widerrufsrecht 
3.1 Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das wir unsere Kunden nach Maßgabe des gesetzlichen Musters im Anhang informieren. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Ziff. 
3.2. und Ziff. 3.3. geregelt. 3.2 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht das Verbraucher-Widerrufsrecht aus § 312g BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Die Bestellung von nicht vorgefertigten, auf die individuellen Bedürfnisse angepassten Schmuckstücken ist daher nicht widerrufbar. 
3.3 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB besteht das Verbraucher-Widerrufsrecht aus § 312g BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dazu gehört der Handel mit Edelmetallen wie Gold. Die Bestellung von Edelmetallen wie z. B. Gold ist daher nicht widerrufbar. 
4. Kaufpreis und Zahlung 
4.1 Die Edelmetallpreise im Rahmen des Edelmetallhandels werden tagesaktuell auf unserer Online-Plattform ausgewiesen und auf Grundlage der Kurse an den global bedeutenden Edelmetallhandelsplätzen, zuzüglich einer Handelsspanne für Kleinsortenlieferungszuschläge, Bearbeitungs-, Verwaltungs-, Versicherungs- und Transportkosten, berechnet. 
4.2 Als Kaufpreis gilt der Preis (auch im Rahmen des Edelmetallhandels), der im Zeitpunkt der Bestellung auf unserer Online-Plattform ausgewiesen ist. 
4.3 Insbesondere zur Erhöhung der Transparenz ist der Gesamtpreis bei der Darstellung aufgegliedert. Der Gesamtpreis der von uns angegebenen Preise ist klar erkennbar hervorgehoben und stellt den durch Verbraucher zu zahlenden Preis (zzgl. etwaiger Versandkosten) dar. Daneben ist der Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Etwaige Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Gegenüber Unternehmern wird die Umsatzsteuer lediglich berechnet, wenn dies gesetzlich erforderlich ist. 
4.4 Die Zahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten erfolgt nach Maßgabe der im OnlineShop unter der Rubrik „Zahlungsarten“ genannten Auswahlmöglichkeiten. Bei Zahlung per Vorkasse oder bei Kauf auf Rechnung (sofern die jeweiligen Zahlungsarten zur Verfügung stehen) geben wir die Bankverbindung mit Übersendung der Rechnung per E-Mail bekannt. Der Rechnungsbetrag ist sofort bei Vertragsabschluss 10 Kalendertage nach Rechnungsdatum und auf das angegebene Konto zu überweisen, und zwar durch endgültige und vorbehaltlose Gutschrift auf unser Konto. Der Kunde stimmt ausdrücklich dem elektronischen Versand der Rechnung zu. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ein, so gerät der Kunde ohne weitere Willensbildung in Verzug. Bei Unternehmern stellen wir gemäß der jeweiligen Rechtslage im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nur den Nettobetrag nebst etwaigen Versandkosten in Rechnung. 
4.5 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine bereits erfolgte Zahlung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen rückgängig gemacht wird (Chargeback) oder tatsächliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Zahlung (z. B. Überweisungsbetrug) vorliegen. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten. 
5. Lieferung 
5.1 Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. 
5.2 Der Versand der Ware erfolgt per Versanddienstleister. Wir tragen das Versandrisiko, wenn der Kunde Verbraucher ist. 
5.3 Der Kunde hat im Falle eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen. 
6. Vorrang 
6.1 Soweit die Bestimmungen dieses Abschnitts VI. von den Bestimmungen der übrigen Abschnitte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts VI. vor. 
6.2 Im Übrigen gelten im Verhältnis zu Unternehmern insbesondere ergänzend die Bestimmungen des Teils III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
IX. Schlussbestimmungen 
1. Schriftformerfordernis 
Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen bedürfen der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung, es sei denn es wird eine ausdrückliche Individualabsprache getroffen. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel, insbesondere für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 
2. Änderungsvorbehalt 
Wir sind berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Zudem können Veränderungen vorgenommen werden, um nach Vertragsschluss entstandene Regelungslücken, wie bei Änderungen der Rechtsprechung, zu schließen. Wir werden den Kunden ausdrücklich auf die Änderung hinweisen. Der Kunde kann den geänderten AGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprechen. Auf dieses Recht weisen wir den Kunden ausdrücklich mit jeder Änderung hin. Wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb der Frist widerspricht, gelten die neuen AGB mit dem Tag des Fristablaufes. 
3. Salvatorische Klausel 
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner streben an, die unwirksamen Bestimmungen bzw. die Regelungslücke durch eine Regelung zu ersetzen bzw. zu schließen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung bzw. Regelung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.